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Coronavirus #STAYSAFE

Die Regierung hat neue steuerliche Unterstützungsmaßnahmen ergriffen, um die finanziellen Auswirkungen des Virus so gut wie möglich zu minimieren.

Alle Details finden Sie unter: https://finances.belgium.be/fr/Actualites/18-03-2020-coronavirus-mesures-soutien-supplementaires

Diese Maßnahmen werden automatisch angewendet, ohne dass eine spezielle Anfrage eingereicht werden muss.

 

1/ Steuerliche Maßnahmen

1.    Verlängerung der Frist zur Hinterlegung der Gesellschaftssteuererklärung, der Erklärung zur Steuer der gebietsfremden Gesellschaften und der Erklärung zur Steuer der juristischen Personen mit einer ursprünglichen Frist vom 16. März bis zum 30. April 2020 einschließlich

Die Steuerpflichtigen haben eine zusätzliche Frist bis Donnerstag den 30. April 2020 um Mitternacht, um die Gesellschaftssteuererklärung, die Erklärung zur Steuer der gebietsfremden Gesellschaften und die Erklärung zur Steuer der juristischen Personen einzureichen.
Diese zusätzliche Frist zählt lediglich für die Erklärungen mit einer ursprünglichen Frist vom 16. März bis zum 30. April 2020 einschließlich.

2.    Verlängerung der Frist zur Hinterlegung der MwSt.-Erklärungen

Erklärung bezüglich FEBRUAR 2020 = Frist verlängert auf den 6. APRIL 2020
Erklärung bezüglich MÄRZ 2020 = Frist verlängert auf den 7. MAI 2020
Erklärung bezüglich des ersten Quartals 2020 = Frist verlängert auf den 7. MAI 2020
Starter-Unternehmen oder Mehrwertsteuerpflichtige mit einer Genehmigung zur monatlichen Erstattung, die eine monatliche Erstattung für o.g. Perioden erhalten möchten, erhalten ebenfalls eine Verlängerung bis zum 24. des Monats, der dem Erklärungszeitraum folgt.

3.    Innergemeinschaftliche Liste

Liste bezüglich FEBRUAR 2020 = Frist verlängert auf den 6. APRIL 2020
Liste bezüglich März 2020 = Frist verlängert auf den 7. MAI 2020
Liste bezüglich der ersten Quartals 2020 = Frist verlängert auf den 7. MAI 2020

4.    Jährliche Kundenliste

Frist verlängert auf den 30. April 2020
Falls der Mehrwertsteuerpflichtige seine Tätigkeit eingestellt hat: spätestens zum Ende des 4. Monats nach Beendigung der mehrwertsteuerpflichtigen Tätigkeiten.

5.    Zahlung der MwSt. und des Berufssteuervorabzugs

Die Steuerpflichtigen und Mehrwertsteuerpflichtigen erhalten automatisch einen Aufschub von 2 Monaten für die Zahlung der MwSt. und des Berufssteuervorabzugs ohne Strafen oder Zinsen zahlen zu müssen.
Dieser Aufschub betrifft:
 
MwSt.
Zahlung bezüglich der monatlichen Erklärung von FEBRUAR 2020 = Frist verlängert auf den 20. MAI 2020
Zahlung bezüglich der monatlichen Erklärung von MÄRZ 2020 = Frist verlängert auf den 20. JUNI 2020
Zahlung bezüglich der dreimonatlichen Erklärung des 1. Quartals 2020 = Frist verlängert auf den 20. Juni 2020
 
Den Berufssteuervorabzug
Zahlung bezüglich der monatlichen Erklärung von FEBRUAR 2020 = Frist verlängert auf den 13. MAI 2020
Zahlung bezüglich der monatlichen Erklärung von MÄRZ 2020 = Frist verlängert auf den 15. JUNI 2020
Zahlung bezüglich der dreimonatlichen Erklärung des 1. Quartals 2020 = Frist verlängert auf den 15. Juni 2020
Neben diesem automatischen Zahlungsaufschub ist es zudem möglich, die Anwendung der bereits vorher verkündeten Maßnahmen vom Staat zur Zahlung von MwSt.- und Berufssteuervorabzugsschulden zu beantragen.
Mittels dieser Anfrage, können zusätzliche Zahlungsfristen, eine Befreiung von Zinsen und/oder Strafen für verspätete Zahlungen gewährt werden (siehe auch Punkt 7).

6.    Zahlung der Steuer der natürlichen Personen und der Gesellschaftsteuer

Eine zusätzliche Frist von zwei Monaten wird automatisch gewährt, zusätzlich zu der normalen Frist, für die Zahlung der Steuer der natürlichen Personen, der Gesellschaftsteuer, der Steuer der juristischen Personen und der Steuer der Gebietsfremden.
Diese Maßnahme gilt für die Steuerbescheide des Steuerjahres 2019, die ab dem 12. März 2020 erstellt werden.
Die Begleichung von solchen Schulden, einschließlich der Steuerbescheide, die bereits vor dem 12. März 2020 erstellt worden sind, unterliegt (auf Antrag) ebenfalls den angekündigten Beihilfemaßnahmen und den zusätzlichen
Zahlungsfristen sowie der Befreiung von Verzugszinsen und/oder dem Erlass von Geldbußen bei verspäteter Zahlung.

 

7.    Zahlungsaufschub

Unternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus in finanzielle Schwierigkeiten geraten, können einen Zahlungsaufschub, die Befreiung von Verzugszinsen und den Erlass von Geldbußen beantragen, in Bezug auf :

    • Mehrwertsteuer
    • Berufssteuervorabzug
    • Gesellschaftssteuer
    • Steuer der juristischen Personen
    • Steuer der natürlichen Personen

Diese Anträge müssen bis zum 30.06.2020 eingereicht werden. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite des FÖD FINANZEN.

 

2/ BESCHÄFTIGUNGSBEZOGENE MAßNAHMEN

1.    System der zeitweiligen Arbeitslosigkeit aufgrund höherer Gewalt und/oder aus wirtschaftlichen Gründen

Unternehmen, die vom Coronavirus betroffen sind, können unter bestimmten Bedingungen ihre(n) Arbeitnehmer wegen höherer Gewalt zeitweilig auf Arbeitslosigkeit setzen (zum Beispiel Schließung des Unternehmens durch Entscheidung der öffentlichen Behörden – lockdown) oder aus wirtschaftlichen Gründen (zum Beispiel die Unmöglichkeit eines normalen Arbeitsablaufes aufgrund von Ausbleiben der Kundschaft, der Produktion, des Umsatzes,…).
Die betroffenen Unternehmen müssen sich an das Landesamt für Arbeitsbeschaffung (LfA) wenden. Nähere Informationen finden Sie auf der Webseite.

2.    Sozialbeiträge LSS

Unternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus in Zahlungsschwierigkeiten geraten, können von flexibleren Zahlungsplänen in Bezug auf die Sozialbeiträge LSS für die ersten beiden Quartale des Jahres 2020 profitieren.
Nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite des LSS.

3.    Sozialbeiträge für Selbständige

Selbständige, die vom Coronavirus betroffen sind und in Zahlungsschwierigkeiten geraten, können Folgendes beantragen:

    • Die Senkung ihrer vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge für das Jahr 2020
    • Den Aufschub der Zahlung ihrer vorläufigen Sozialversicherungsbeiträge der ersten beiden Quartale des Jahres 2020. Der Antrag muss bis zum 31.03.2020 eingereicht werden, damit dieser sich auf die ersten beiden Quartale des Jahres 2020 beziehen kann. Wird der Antrag nach dem 31.03.2020 eingereicht, aber vor dem 15.06.2020, kann dieser sich nur noch auf das zweite Quartal 2020 beziehen.

4.    Befreiung von Sozialversicherungsbeiträgen für die ersten beiden Quartale 2020

Nähere Informationen auf der Internetseite des LISVS (INASTI).
Setzen Sie sich so schnell wie möglich mit Ihrer Sozialversicherungskasse in Verbindung.

5.    Ersatzeinkommen des hauptberuflichen Selbständigen (= Überbrückungsrecht)

Hauptberufliche Selbständige, die infolge des Coronavirus gezwungen sind, ihre Tätigkeit zu unterbrechen, haben, unter gewissen Bestimmungen, Anspruch auf eine finanzielle Unterstützung des Überbrückungsrechts.
Nähere Informationen auf der Internetseite des LISVS (INASTI).
Wenn Sie Arbeitgeber sind, empfehlen wir Ihnen generell, sich mit Ihrem Sozialsekretariat in Verbindung zu setzen, um sich über die verschiedenen Maßnahmen zu informieren, die zu ergreifen sind bezüglich Arbeitsorganisation, Ihrer Gesundheit und die Ihrer Mitarbeiter.
Diesbezüglich finden Sie weitere Informationen auf den Internetseiten des FÖD Beschäftigung, Arbeit und Soziale Konzertierung und der Arbeitgeberverbände :

 

3/ Angekündigte Maßnahmen der Wallonischen Region

Unternehmen, die wegen der Ausbreitung des Coronavirus in Zahlungsschwierigkeiten geraten, können sich an SOWALFIN, SOGEPA und SRIW wenden, um Bankgarantien und/oder Darlehen zu erhalten.
Die Regierung hat ebenfalls beschlossen, Hilfe zu gewähren mittels Zahlung von 5.000 € pro vollständig geschlossenem Unternehmen oder einer Schließung infolge der durch den nationalen Sicherheitsrat ergangenen Beschlüsse und der am stärksten betroffenen Sektoren.
Nähere Informationen hierzu finden Sie aus der Pressemitteilung der Regierung der Wallonischen Region: https://gouvernement.wallonie.be/home/presse.html
Wir überwachen die Unterstützungsmaßnahmen zugunsten von Unternehmen und werden Sie auf dem Laufenden halten.

Allgemeine Informationen über das Virus, seine Verbreitung und Vorbeugungsmaßnahmen erhalten Sie auf dieser Referenzseite: www.info-coronavirus.be