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Solidarische Haftung bei Zahlung von Immobilienarbeiten
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DIE VERPFLICHTUNGEN ALS VERTRAGSPARTNER ODER
SUBUNTERNEHMER EINES UNTERNEHMENS BEI IMMOBILIENARBEITEN
Die hiernach angeführten neuen Bestimmungen finden auf jeden Auftraggeber
Anwendung, es sei denn, es handelt sich um eine natürliche Person, die Immobilienarbeiten
für rein private Zwecke durchführen lässt.
Neue Bestimmungen ab
dem 01.01.2009
Verpflichtung, 15% des Rechnungsbetrags ohne MwSt. abzuführen bei der
Zahlung von sämtlichen Immobilienarbeiten an ein Unternehmen oder
Subunternehmen das Steuerschulden hat, ungeachtet dessen, ob es registriert ist oder
nicht. (Art. 403 des
Steuergesetzbuchs 92).
/!\ Es zählt das Datum
an dem die Zahlungen erfolgen und nicht das Rechnungsdatum. Wenn ein Kunde also am 10.01.09 eine
Rechnung begleicht, die in 2008 ausgestellt wurde, so gilt dennoch die Abführungspflicht.
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