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Solidarische Haftung bei Zahlung von Immobilienarbeiten
 
DIE VERPFLICHTUNGEN ALS VERTRAGSPARTNER ODER SUBUNTERNEHMER EINES UNTERNEHMENS BEI IMMOBILIENARBEITEN

Die hiernach angeführten neuen Bestimmungen finden auf jeden Auftraggeber Anwendung, es sei denn, es handelt sich um eine natürliche Person, die Immobilienarbeiten für rein private Zwecke durchführen lässt.

Neue Bestimmungen ab dem 01.01.2009

Verpflichtung, 15% des Rechnungsbetrags ohne MwSt. abzuführen bei der Zahlung von sämtlichen Immobilienarbeiten an ein Unternehmen oder Subunternehmen das Steuerschulden hat, ungeachtet dessen, ob es registriert ist oder nicht. (Art. 403 des Steuergesetzbuchs 92).

/!\ Es zählt das Datum an dem die Zahlungen erfolgen und nicht das Rechnungsdatum. Wenn ein Kunde also am 10.01.09 eine Rechnung begleicht, die in 2008 ausgestellt wurde, so gilt dennoch die Abführungspflicht. /!\

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