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Für das Jahr 2009 stehen eine
Reihe Neuerungen im Großherzogtum Luxemburg an. Diese laufen erfreulicherweise
allesamt auf steuerliche Erleichterungen für den Steuerzahler hinaus.
Während einige dieser Maßnahmen
nur effektiv Wirkung zeigen, wenn größere Summen im Spiel sind (Bsp. die
Herabsetzung der Einlagengebühr von 0,5%), sind andere Maßnahmen auch für KMU
spürbar (Bsp. Verringerung der Einlagegebühr für Gebäude, Steuergutschrift für
die Einstellung von Arbeitslosen).
Nachdem wir einen kurzen
Überblick über diese Maßnahmen gegeben haben, zeigen wir in einer kurzen
Übersicht auf, in welche Richtung das Mwst-Gesetz sich in den nächsten Jahren weiterentwickelt. Einlagengebühr
Abschaffung der Einlagengebühr
und neue steuerliche Regelungen für die Einbringungen in Gesellschaften. -
Abschaffung der
Einlagegebühr von 0,5% ab 2009 und Einführung einer pauschalen Abgabe von 75
EUR. Die
betroffenen Transaktionen sind die Gesellschaftsgründung, Satzungsänderungen
sowie die Verlegung des statutarischen Sitzes oder des effekiven
Direktionssitzes.
- Einbringung eines
inländischen Gebäudes in eine Zivil- oder Handelsgesellschaft, die durch
Gesellschaftsrechte (Aktien, Anteile,...) entlohnt wird.
Einregistrierungsgebühr 0,6% und Eintragungsgebühr über 0,5%
(Grunderwerbsteuern). Sollte die Einbringung dieses Gebäudes anders als
durch Gesellschaftsrechte entlohnt werden, beläuft sich die
Einregistrierungsgebühr wie bisher auf 6% und die Eintragungsgebühr auf 1%.
- Befreiung von der Einregistrierungsgebühr für
gewisse Restrukturierungsmaßnahmen, sowie für die Absorption einer
Filiale, die zu 100% gehalten wurde.
Körperschaftssteuer
- Senkung des Körperschaftsteuersatzes für ein
jährliches Nettoeinkommen
über 15.000 EUR von 22% auf 21% ab 2009 und Aufhebung des
Zwischensteuersatzes für ein jährliches Nettoeinkommen zwischen 10.000 EUR
und 15.000 EUR.
- Steuergutschrift für die Einstellung von
Arbeitslosen : Diese Maßnahme wurde bis zum 31 Dezember 2011
verlängert und der Satz dieser Steuergutschrift wurde von bislang 10% auf
15% erhöht.
- Erweiterung des Mutter-Tochter Systems
(Schachtelprivileg): Die Befreiung von der 15%igen Quellensteuer wurde
ausgeweitet auf Dividenden die an eine Muttergesellschaft gezahlt werden,
die in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen
besteht.
Folgende
Bedingungen müssen hierbei erfüllt werden: Die
Muttergesellschaft hat ihren Sitz in einem Land, mit dem ein
Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet worden ist. Die
Gesellschaft ist einer Steuer unterworfen, die der luxemburgischen
Körperschaftsteuer gleichzusetzen ist. Beteiligung
über 10% oder 1,2 Millionen EUR – 12 Monate im Besitz.
Steuer der Privatpersonen
- Indexierung der Steuerstufen um 9%.
Um diese
Änderung zu verdeutlichen, gehen wir von einem steuerbaren Einkommen von 2.500
EUR aus. Im Jahr 2008, belief sich die Steuer für die Steuerklasse 1 auf 257,60
EUR und Steuerklasse 2 auf 56,90 EUR. Für das Jahr 2009, beläuft sich die
Steuer für die Klasse 1 auf 237,90 EUR und für die Klasse 2 auf 45,10 EUR.
- Einführung der Steuergutschrift für Arbeitnehmer,
Pensionierte und Steuergutschrift für allein erziehende Elternteile. Die
ausgleichenden Freibeträge für Arbeitnehmer und Pension sind abgeschafft
und durch diese Steuergutschrift, die anrechenbar oder sogar rückzahlbar
ist, ersetzt.
Die
Steuergutschriften für Arbeitnehmer und Pensionierte beläuft sich auf 300 EUR
pro Jahr und der Abschlag für Alleinerziehende über maximal 1.920 EUR wird
durch eine Steuergutschrift über 750 EUR ersetzt.
- Monatliche Zahlung des Kinderbonus: Ab dem 1.
Januar 2009 wird der Kinderbonus monatlich mit 76,88 EUR pro Kind
ausgezahlt.
MWST: Das MWST-Paket ("VAT" package):
Das MWST Paket beinhaltet
folgende Richtlinien, bzw. Verordnungen:
Richtlinie des Rates 2008/8/EC
vom 12 Februar 2008 betreffend den Ort der Dienstleistungen
Richtlinie des Rates 2008/9/EC
vom 12. Februar 2008 betreffend die Rückerstattung der MWST an ausländische
MWST-pflichtige
Verordnung des Rates 143/2008:
Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch
1. Richtlinie 2008/8: Ort der
Dienstleistungen (Inkrafttreten zum 1. Januar 2010, außer einige Ausnahmen)
Die allgemeinen Regeln sind wie
folgt:
- Dienstleistung
an einen Mwst-pflichtigen in seiner Eigenschaft als solcher: Ort der
Dienstleistung ist der Ort des Sitzes oder Betriebstätte des
Dienstleistungsempfängers (wenn die Dienstleistungen der Betriebstätte erbracht
wurden).
Die Umkehrung
der Steuerschuldnerschaft (« reverse charge ») wird somit die Regel.
- Dienstleistung
an einen nicht Mwst-pflichtigen : Ort des Sitzes des
Dienstleistungserbringers oder wo dieser eine Betriebstätte unterhält.
Es gibt Ausnahmen zu
dieser allgemeinen Regel, wie z.B. Dienstleistungen an Gebäuden. Für diese
Dienstleistungen bleibt der Ort, dort wo das Gebäude sich befindet. Eine andere
Ausnahme betrifft die Vermietung über eine kurze Dauer von
Fortbewegungsmitteln. Der Ort der Zurverfügungstellung des Transportmittels
wird den Ort der Dienstleistung bestimmen.
Vor dem Hintergrund der
Generalisierung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird eine neuer
Kontrollmechanismus der Erklärungen der geschuldeten Mwst durch den
Dienstleistungsempfänger nötig. Es ist momentan vorgesehen, dass ab 2010 eine
trimestrielle Liste der zu versteuernden Dienstleistungen im
Mitgliedsland des Dienstleistungsempfängers einzureichen sein wird
(vergleichbar mit der zusammenfassenden Meldung der innergemeinschaftlichen
Lieferungen).
2. Richtlinie 2008/9 (Inkrafttreten zum 1 Januar
2010)
Der Erstattungsantrag der
ausländischen Mwst wird in dem Land des Antragstellers eingereicht werden
müssen. Die Frist wird bis zum 30. September verlängert werden und die
Erklärung wird in Zukunft über ein Kodesystem erstellt (die Kopien aller
Rechnungen sind nicht mehr beizulegen).
Die Anfrage muss innerhalb von 4
Monaten bearbeitet und das Geld innerhalb von 10 Tagen erstattet werden.
Verzugszinsen sind dann bei Verzögerung vom Staat
geschuldet.
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