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Steuerliche Neuerungen 2009
 
Für das Jahr 2009 stehen eine Reihe Neuerungen im Großherzogtum Luxemburg an. Diese laufen erfreulicherweise allesamt auf steuerliche Erleichterungen für den Steuerzahler hinaus.

Während einige dieser Maßnahmen nur effektiv Wirkung zeigen, wenn größere Summen im Spiel sind (Bsp. die Herabsetzung der Einlagengebühr von 0,5%), sind andere Maßnahmen auch für KMU spürbar (Bsp. Verringerung der Einlagegebühr für Gebäude, Steuergutschrift für die Einstellung von Arbeitslosen).

Nachdem wir einen kurzen Überblick über diese Maßnahmen gegeben haben, zeigen wir in einer kurzen Übersicht auf, in welche Richtung das Mwst-Gesetz sich in den nächsten  Jahren weiterentwickelt.

Einlagengebühr

Abschaffung der Einlagengebühr und neue steuerliche Regelungen für die Einbringungen in Gesellschaften.

  1. Abschaffung der Einlagegebühr von 0,5% ab 2009 und Einführung einer pauschalen Abgabe von 75 EUR. Die betroffenen Transaktionen sind die Gesellschaftsgründung, Satzungsänderungen sowie die Verlegung des statutarischen Sitzes oder des effekiven Direktionssitzes.

  2. Einbringung eines inländischen Gebäudes in eine Zivil- oder Handelsgesellschaft, die durch Gesellschaftsrechte (Aktien, Anteile,...) entlohnt wird. Einregistrierungsgebühr 0,6% und Eintragungsgebühr über 0,5% (Grunderwerbsteuern). Sollte die Einbringung dieses Gebäudes anders als durch Gesellschaftsrechte entlohnt werden, beläuft sich die Einregistrierungsgebühr wie bisher auf 6% und die Eintragungsgebühr auf 1%.

  3. Befreiung von der Einregistrierungsgebühr für gewisse Restrukturierungsmaßnahmen, sowie für die Absorption einer Filiale, die zu 100% gehalten wurde.
Körperschaftssteuer
  1. Senkung des Körperschaftsteuersatzes für ein jährliches Nettoeinkommen  über 15.000 EUR von 22% auf 21% ab 2009 und Aufhebung des Zwischensteuersatzes für ein jährliches Nettoeinkommen zwischen 10.000 EUR und 15.000 EUR.
  1. Steuergutschrift für die Einstellung von Arbeitslosen : Diese Maßnahme wurde bis zum 31 Dezember 2011 verlängert und der Satz dieser Steuergutschrift wurde von bislang 10% auf 15% erhöht.
  1. Erweiterung des Mutter-Tochter Systems (Schachtelprivileg): Die Befreiung von der 15%igen Quellensteuer wurde ausgeweitet auf Dividenden die an eine Muttergesellschaft gezahlt werden, die in einem Staat ansässig ist, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen besteht.

    Folgende Bedingungen müssen hierbei erfüllt werden:
    Die Muttergesellschaft hat ihren Sitz in einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet worden ist.
    Die Gesellschaft ist einer Steuer unterworfen, die der luxemburgischen Körperschaftsteuer gleichzusetzen ist.
    Beteiligung über 10% oder 1,2 Millionen EUR – 12 Monate im Besitz.

Steuer der Privatpersonen

  1. Indexierung der Steuerstufen um 9%.
    Um diese Änderung zu verdeutlichen, gehen wir von einem steuerbaren Einkommen von 2.500 EUR aus. Im Jahr 2008, belief sich die Steuer für die Steuerklasse 1 auf 257,60 EUR und Steuerklasse 2 auf 56,90 EUR. Für das Jahr 2009, beläuft sich die Steuer für die Klasse 1 auf 237,90 EUR und für die Klasse 2 auf 45,10 EUR.
  1. Einführung der Steuergutschrift für Arbeitnehmer, Pensionierte und Steuergutschrift für allein erziehende Elternteile. Die ausgleichenden Freibeträge für Arbeitnehmer und Pension sind abgeschafft und durch diese Steuergutschrift, die anrechenbar oder sogar rückzahlbar ist, ersetzt.

    Die Steuergutschriften für Arbeitnehmer und Pensionierte beläuft sich auf 300 EUR pro Jahr und der Abschlag für Alleinerziehende über maximal 1.920 EUR wird durch eine Steuergutschrift über 750 EUR ersetzt.
  1. Monatliche Zahlung des Kinderbonus: Ab dem 1. Januar 2009 wird der Kinderbonus monatlich mit 76,88 EUR pro Kind ausgezahlt.

MWST: Das MWST-Paket ("VAT" package):

Das MWST Paket beinhaltet folgende Richtlinien, bzw. Verordnungen:

Richtlinie des Rates 2008/8/EC vom 12 Februar 2008 betreffend den Ort der Dienstleistungen

Richtlinie des Rates 2008/9/EC vom 12. Februar 2008 betreffend die Rückerstattung der MWST an ausländische MWST-pflichtige

Verordnung des Rates 143/2008: Verwaltungszusammenarbeit und Informationsaustausch

1. Richtlinie 2008/8: Ort der Dienstleistungen (Inkrafttreten zum 1. Januar 2010, außer einige Ausnahmen)

Die allgemeinen Regeln sind wie folgt:

  • Dienstleistung an einen Mwst-pflichtigen in seiner Eigenschaft als solcher: Ort der Dienstleistung ist der Ort des Sitzes oder Betriebstätte des Dienstleistungsempfängers (wenn die Dienstleistungen der Betriebstätte erbracht wurden).
    Die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft (« reverse charge ») wird somit die Regel.

  • Dienstleistung an einen nicht Mwst-pflichtigen : Ort des Sitzes des Dienstleistungserbringers oder wo dieser eine Betriebstätte unterhält.
Es gibt Ausnahmen zu dieser allgemeinen Regel, wie z.B. Dienstleistungen an Gebäuden. Für diese Dienstleistungen bleibt der Ort, dort wo das Gebäude sich befindet. Eine andere Ausnahme betrifft die Vermietung über eine kurze Dauer von Fortbewegungsmitteln. Der Ort der Zurverfügungstellung des Transportmittels wird den Ort der Dienstleistung bestimmen.

Vor dem Hintergrund der Generalisierung der Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird eine neuer Kontrollmechanismus der Erklärungen der geschuldeten Mwst durch den Dienstleistungsempfänger nötig. Es ist momentan vorgesehen, dass ab 2010 eine trimestrielle Liste der zu versteuernden Dienstleistungen im Mitgliedsland des Dienstleistungsempfängers einzureichen sein wird (vergleichbar mit der zusammenfassenden Meldung der innergemeinschaftlichen Lieferungen).

2. Richtlinie 2008/9 (Inkrafttreten zum 1 Januar 2010)

Der Erstattungsantrag der ausländischen Mwst wird in dem Land des Antragstellers eingereicht werden müssen. Die Frist wird bis zum 30. September verlängert werden und die Erklärung wird in Zukunft über ein Kodesystem erstellt (die Kopien aller Rechnungen sind nicht mehr beizulegen).

Die Anfrage muss innerhalb von 4 Monaten bearbeitet und das Geld innerhalb von 10 Tagen erstattet werden.

Verzugszinsen sind dann bei Verzögerung vom Staat geschuldet.

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